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EU-weite Reparaturklausel kommt

Am 11. Oktober 2024 hat der Ministerrat der Europäischen Union den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Überarbeitung der Designrichtlinie und Designverordnung angenommen. Das bedeutet: Es kommt eine EU-weite einheitliche Reparaturklausel!

Die Reparaturklausel
Die Einführung der Reparaturklausel in die europäische Designgesetzgebung hat eine lange Wegstrecke hinter sich. Betroffen von der sogenannten Reparaturklausel sind Ersatzteile, die bei einer Autoreparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Autos verwendet werden, also z.B. Motorhaube, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Es geht um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile.

Für wettbewerbskontrollierte Preise 
Der GVA und andere Verfechter einer Liberalisierung argumentieren, dass es für Ersatzteile Ausnahmen vom Designschutz geben muss, da es anders als beim Neuwagenvertrieb, keine Designalternative gibt. Wenn ein Auto, etwa durch einen Unfall, beschädigt wird, werden Ersatzteile ein- und ausgebaut. Die Ersatzteile müssen zwangsläufig den ursprünglichen Teilen des Autos in ihrer genauen Form und ihren Abmessungen entsprechen, sonst passen sie nicht.

Die Reparaturklausel im deutschen und europäischen Designrecht 
Deutschland hat bereits im Jahr 2020 eine Reparaturklausel in sein nationales Designrecht eingeführt. Jedoch gilt die nationale Reparaturklausel hier nicht für Designs, die zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet waren. Das kritisiert der GVA, denn diese Ausgestaltung benachteiligt Besitzer von älteren Autos und kommt dem Verbraucher erst mittel- bis langfristig zu Gute. Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel auf EU-Ebene ist mit acht Jahren deutlich verbraucherfreundlicher. Soweit EU-Länder bislang keine Reparaturklausel haben, gewährt die neue Design-Richtlinie eine Übergangsfrist von acht Jahren. Dann muss aber für alle Designs die Reparaturklausel gelten. Für europäische Designs, d.h. solche, die für die gesamte Europäische Union und nicht nur für einzelne Mitgliedsstaaten nach deren nationalem Recht angemeldet sind, gilt nach der Designverordnung die Reparaturklausel ohne Übergangsfrist. Der GVA begrüßt die Einführung ausdrücklich.

GVA-Pressemitteilung (Auszug) vom 24. Oktober 2024

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