Kurzarbeitergeld: Verlängerung von Erleichterungen
Durch die neue Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ändert sich die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist ebenfalls betroffen.
Durch die neue Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ändert sich die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist ebenfalls betroffen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachlichen Weisungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (KUG) veröffentlicht, die mit dem „Sozialschutz-Paket II“ befristet bis Ende 2020 gesetzlich verankert worden sind.
Im Bundesgesetzblatt wurde am 28. Mai 2020 das „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket II) verkündet. Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Aufgrund widersprüchlicher Angaben und vielfacher Nachfragen hat der GKV-Spitzenverband im März 2020 einen FAQ-Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten zum vereinfachten Verfahren bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht.
BGA-Präsident Bingmann fordert Bundesarbeitsminister Heil zur Umsetzung dringender beschäftigungspolitischer Maßnahmen auf.
In Ergänzung zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt der Vorstand des GKV-Spitzenverbands gegenüber der BDA, abweichend von seinem Rundschreiben klar, dass die Beantragung von Kurzarbeit ist nicht zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Beitragsstundung ist.
Der GKV-Spitzenverband hat im März 2020, nach Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber in einem Rundschreiben zusammengefasst.