Unsere gemeinsamen Ziele
Welchen Auftrag hat der AGH?
Der AGH vertritt perfekt die Interessen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie der B2B-Dienstleistungen auf hessischer Ebene. Schwerpunkt der Verbandsarbeit ist die wirtschaftspolitische, sozialpolitische und tarifpolitische Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Gewerkschaften, Politik und Verwaltung in Hessen.
Wir unterstützen Handel und internationalen Wettbewerb für Wachstum, Wohlstand und Beschäftigung. Unsere Mitgliedsunternehmen müssen in einer globalen und digitalen Wirtschaft flexibel und schnell handeln können, um erfolgreich zu sein.
Der AGH informiert seine Mitglieder daher regelmäßig über aktuelle Themen in Politik und Wirtschaft. Darüber hinaus berät und vertritt der Arbeitgeberverband seine Mitglieder in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.
Ziel ist es, den Mitgliedsunternehmen ein sozialpolitisches Umfeld zu schaffen, das die Unternehmen für eine erfolgreiche Präsenz am Standort Hessen benötigen. Dies erreichen wir durch eine zukunftsorientierte Tarifpolitik auf der Basis der Sozialpartnerbeziehungen, durch fachkundige Rechtsberatung und durch ein umfangreiches, effizientes Bildungsprogramm. Mitgliedsfirmen, die nicht tarifgebunden sein wollen, bieten wir eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) an.
Was bietet der AGH?
Der AGH Service
Rechtsberatung & Prozessvertretung
Tarif- und Sozialpolitik
Interessenvertretung
Berufsbildung und Seminare
Welche neuen Meldungen gibt es?
Neuigkeiten

Konjunkturbarometer Großhandel – August 2025
Das „BGA-Konjunkturbarometer“ berichtet über aktuelle Entwicklungen und Perspektiven im Großhandel. Es bietet umfangreiches Zahlenmaterial, anschauliche Grafiken und wichtige Daten insbesondere zu Umsätzen, Auftragslage, Preisen und Beschäftigung.

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung
Pressemitteilung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot
Pressemitteilung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24